Unterschiedliche Berechnung der Verrechnungspreise bei der Kostenaufschlagsmethode
Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen müssen zu Drittpreisen erbracht werden. Bei der Kostenaufschlagsmethode wird der Verrechnungspreis dadurch bestimmt, dass zunächst die Selbstkosten des liefernden respektive leistenden Unternehmens ermittelt und diese anschliessend um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. In seinem jüngsten Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, dass bei nationalen Geschäftsbeziehungen die verbuchten und abgegrenzten Steuern des liefernden respektive leistenden Unternehmens in die Kostenbasis einzubeziehen seien. Dies sei aber eine rein nationale Norm, weshalb sich an der durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Praxis zum Thema Kostenaufschlagsmethode, dass in internationalen Sachverhalten der Steueraufwand nicht in die Kostenbasis einzubeziehen ist, aufgrund dieses Urteils des Bundesgerichts nichts ändert. Der vom Bundesgericht angewendete hypothetisch/kalkulatorische Ansatz entspricht nicht dem in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien grundsätzlich vorgesehenen Vergleich mit tatsächlichen Transaktionen. An die Vergleichbarkeit der Kostenbasis im nationalen oder internationalen Verhältnis sind daher unterschiedliche Anforderungen zu stellen.
Quelle: Stellungnahme zum Urteil 9C_37/2023
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