Die auf den 1.1.2025 in Kraft tretende Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) enthält neben zahlreichen Neuerungen die Möglichkeit, die Steuer jährlich abzurechnen.
Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Dies stellt eine administrative Erleichterung im Vergleich zur vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung dar. Der Abrechnungsprozess kann damit effizienter gestaltet werden. Da nur einmal jährlich eine Abrechnung eingereicht wird, werden unter dem Jahr Akontozahlungen fällig, welche sich auf Basis der Steuerlast der vorangegangenen Steuerperiode berechnet.
Der Antrag für die jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 im ePortal beantragt werden und muss bis spätestens am 28. Februar 2025 eingereicht werden, damit bereits für das Jahr 2025 jährlich abgerechnet werden darf.
Die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres eingereicht und bezahlt werden. Es können ebenfalls Korrekturabrechnungen sowie Jahresabstimmungen eingereicht und Fristverlängerungen beantragt werden.
Quelle: Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung
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