---
title: "Private Steuererklärung: übrige berufsbedingte Kosten"
url: https://www.rh-partner.ch/de/treuhand/solothurn-steuerberatung/
description: "Der Pauschalabzug für Berufskosten umfasst sämtliche Aufwendungen, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Berufswerkzeuge wie Computer und Software, für Fachliteratur, Berufskleider, besonderen Kleiderverschleiss, Gewerkschaftsbeiträge, Mehrauslagen bei Schwerarbeit sowie die Kosten eines privaten Arbeitszimmers. Der Abzug kann auch dann geltend gemacht werden, wenn jemand arbeitslos ist. Er..."
site: "RHP Rüfenacht Heer Partner"
site_url: https://www.rh-partner.ch/de/
date: 2025-09-16
author: "Mark Rüfenacht"
categories:
  - "Solothurn"
  - "Treuhand"
schema_type: "Organization"
schema_name: "Rüfenacht Heer Partner AG"
schema_url: "https://www.rh-partner.ch/"
schema_telephone: "+41 32 613 20 30"
schema_email: "solothurn@rh-partner.ch"
schema_address: "Hauptbahnhofstrasse 2, 4500 Solothurn, CH"
schema_author: "Mark Rüfenacht"
schema_datePublished: "2025-09-16T12:58:51+00:00"
schema_dateModified: "2025-09-16T12:59:44+00:00"
breadcrumbs: "RHP Rüfenacht Heer Partner > Treuhand > Private Steuererklärung: übrige berufsbedingte Kosten"
schema_modified: "2025-09-16"
schema_org_name: "Rüfenacht Heer Partner AG"
schema_org_url: "https://www.rh-partner.ch/"
schema_org_phone: "+41 32 613 20 30"
schema_org_address: "Hauptbahnhofstrasse 2, 4500, Solothurn, CH"
schema_published: "2025-09-16"
schema_breadcrumb: "RHP Rüfenacht Heer Partner › Treuhand › Private Steuererklärung: übrige berufsbedingte Kosten"
---

# Private Steuererklärung: übrige berufsbedingte Kosten

Der Pauschalabzug für Berufskosten umfasst sämtliche Aufwendungen, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Berufswerkzeuge wie Computer und Software, für Fachliteratur, Berufskleider, besonderen Kleiderverschleiss, Gewerkschaftsbeiträge, Mehrauslagen bei Schwerarbeit sowie die Kosten eines privaten Arbeitszimmers. Der Abzug kann auch dann geltend gemacht werden, wenn jemand arbeitslos ist. Er beträgt 3 Prozent des Nettolohns inklusive Privatanteile, mindestens jedoch 2’000 und höchstens 4’000 Franken. Als Einkommen gelten dabei nicht nur Löhne, sondern auch Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung, der Invaliden-, Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung. Wird nur während eines Teils des Jahres gearbeitet, ist der Abzug entsprechend zu kürzen. Wer regelmässig, aber nur teilzeitlich erwerbstätig ist und weniger als 20’000 Franken verdient, kann den Pauschalabzug nicht in voller Höhe geltend machen; er reduziert sich auf 10 Prozent des Einkommens, abgerundet auf die nächsten hundert Franken.