{"id":6697,"date":"2024-08-31T17:24:57","date_gmt":"2024-08-31T17:24:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rh-partner.ch\/?page_id=6697"},"modified":"2024-09-02T14:13:35","modified_gmt":"2024-09-02T14:13:35","slug":"handaenderungssteuer","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rh-partner.ch\/de\/treuhand-dienstleistungen\/steuerberatung\/handaenderungssteuer\/","title":{"rendered":"Hand\u00e4nderungssteuer"},"content":{"rendered":"<section data-bb-version=\"5.1.0\" id=\"bt_bb_section69f54d11161be\" class=\"bt_bb_section bt_bb_layout_boxed_1200\"  data-bt-override-class=\"null\"><div class=\"bt_bb_port\"><div class=\"bt_bb_cell\"><div class=\"bt_bb_cell_inner\"><div class=\"bt_bb_row \"  data-bt-override-class=\"{}\"><div class=\"bt_bb_row_holder\" ><div data-bb-version=\"5.1.0\"  class=\"bt_bb_column col-xl-8 col-xs-12 col-sm-12 col-md-12 col-lg-8 bt_bb_align_left bt_bb_padding_normal\"  data-width=\"8\" data-bt-override-class=\"{}\"><div class=\"bt_bb_column_content bt_bb_vertical_align_top bt_bb_color_scheme_\"><div class=\"bt_bb_column_content_inner\"><div data-bb-version=\"5.1.0\" class=\"bt_bb_separator bt_bb_border_style_none bt_bb_top_spacing_normal bt_bb_bottom_spacing_normal\" data-bt-override-class=\"{&quot;bt_bb_top_spacing_&quot;:{&quot;current_class&quot;:&quot;bt_bb_top_spacing_normal&quot;,&quot;xxl&quot;:&quot;normal&quot;},&quot;bt_bb_bottom_spacing_&quot;:{&quot;current_class&quot;:&quot;bt_bb_bottom_spacing_normal&quot;,&quot;xxl&quot;:&quot;normal&quot;}}\"><\/div><div data-bb-version=\"5.1.0\"  class=\"bt_bb_text\" ><\/p>\n<div id=\"c595\" class=\"frame frame-default frame-type-textmedia frame-layout-0\">\n<div class=\"ce-textpic ce-center ce-above\">\n<div class=\"ce-bodytext\">\n<header>\n<div class=\"linienrot\">\n<h6>Gesetzliche Grundlage<\/h6>\n<p>Gem\u00e4ss \u00a7 207 lit. g StG SO ist der Erwerb von Grundst\u00fccken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum steuerfrei. Als selbst genutztes Wohneigentum gilt gem\u00e4ss \u00a7 207 Abs. 1 Buchst. g StG SO:<\/p>\n<ol>\n<li><em>Wohneigentum gilt als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines \u00fcberbauten Grundst\u00fccks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt.<\/em><\/li>\n<li><em>Ist das Grundst\u00fcck bei Vertragsabschluss nicht \u00fcberbaut, betr\u00e4gt die Frist in der Regel zwei Jahre.<\/em><\/li>\n<li><em>Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundst\u00fcck nur teilweise oder nur vor\u00fcbergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Bestimmungen sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.<\/p>\n<h6>Dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum<\/h6>\n<p>Der Wortlaut der Bestimmung lehnt sich an jenen von \u00a7 51 Abs. 1 StG SO und von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG an, die bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer den Steueraufschub im Fall der Ersatzbeschaffung des selbst bewohnten Eigenheimes regeln. Dies spricht daf\u00fcr, die Praxis betreffend Steueraufschub &#8211; soweit \u00fcbertragbar &#8211; auch bei der Hand\u00e4nderungssteuer anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Befreiung von der Hand\u00e4nderungssteuer ist zu gew\u00e4hren bei kumulativer Erf\u00fcllung der folgenden Voraussetzungen, wenn der oder die Erwerber\/-in das Grundst\u00fcck:<\/p>\n<ul>\n<li>dauernd und<\/li>\n<li>ausschliesslich selbst<\/li>\n<li>als Wohneigentum nutzen.<\/li>\n<\/ul>\n<h6>Definition Wohneigentum<\/h6>\n<p>Wohneigentum liegt vor, wenn die Liegenschaft dem neuen Eigent\u00fcmer (k\u00fcnftig) zu Wohnzwecken dient. Darunter sind in erster Linie das Einfamilienhaus und die Eigentumswohnung zu verstehen, aber auch Bauland, das der Erwerber anschliessend f\u00fcr eigene Wohnzwecke \u00fcberbauen will. Nicht als Wohneigentum gelten Liegenschaften, die zu gewerblichen oder anderen gesch\u00e4ftlichen Zwecken verwendet werden, auch wenn es sich dabei um umfunktionierte Wohnr\u00e4ume handelt (z.B. Anwaltskanzlei oder Treuhandb\u00fcro in einer Eigentumswohnung).<\/p>\n<p>Unproblematisch ist, wenn der Eigent\u00fcmer einzelne R\u00e4ume seiner Wohnung oder \u00fcblicherweise zu einer Wohnung geh\u00f6rende Nebenr\u00e4ume (Garage, Bastelraum usw.) untergeordnet beruflich oder gesch\u00e4ftlich nutzt, z.B. als B\u00fcro des eigenen Handwerkbetriebs oder f\u00fcr einen Nebenerwerb (Fusspflegepraxis, Tagesmutter usw.). Eine \u00fcberwiegende gesch\u00e4ftliche Nutzung der Liegenschaft schliesst hingegen die Steuerbefreiung aus. Diese kann folglich nicht gew\u00e4hrt werden beim Erwerb eines Wohnhauses mit separaten Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen wie beispielsweise einer Arztpraxis, wenn der marktkonforme Mietwert der Praxisr\u00e4umlichkeiten jenen der selbst bewohnten Wohnung \u00fcbersteigt (Pr\u00e4ponderanzmethode).<\/p>\n<p>Der Begriff des Wohneigentums umfasst auch die \u00fcblicherweise zum Einfamilienhaus oder zur Eigentumswohnung geh\u00f6renden Nebengeb\u00e4ude oder Nebenr\u00e4ume, auch wenn es sich um eigenst\u00e4ndige Grundst\u00fccke handelt (Garage, Einstellhallenplatz, Bastelraum). Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung ist jedoch, dass sie zusammen mit der Wohnung bzw. dem Wohnhaus erworben werden. Der nachtr\u00e4gliche Kauf eines (zus\u00e4tzlichen) Autoabstellplatzes oder eines Bastelraumes unterliegt deshalb der Hand\u00e4nderungssteuer.<\/p>\n<p>Besteuert wird auch der Kauf von Parzellen, die an die Wohnliegenschaft angrenzen und die z.B. der hobbym\u00e4ssigen Tierhaltung dienen, selbst wenn sie zusammen mit dem Wohnhaus erworben werden. Hingegen ist der Zuerwerb von reinen Wohnr\u00e4umen, die der Erweiterung des bestehenden, selbst genutzten Wohneigentums dienen, von der Hand\u00e4nderungssteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass die nachtr\u00e4glich erworbenen Wohnr\u00e4ume physisch mit dem bisherigen Wohneigentum verbunden werden, so dass sie nicht mehr als eigenst\u00e4ndige Wohneinheiten genutzt werden k\u00f6nnen (KSGE SGNEB.2015.1 i.S. V. vom 09.11.2015: Erwerb der dar\u00fcber liegenden Stockwerkeinheit, die \u00fcber eine Treppe innerhalb der bestehenden Wohnung erschlossen wurde; grundbuchliche Vereinigung der beiden Stockwerkeinheiten).<\/p>\n<h6>Definition der ausschliesslichen Selbstnutzung<\/h6>\n<p>Diese Voraussetzung verlangt, dass der Erwerber die ganze Liegenschaft selbst bewohnt (\u00a7 63bis Abs. 3 VV StG). Hier ist zu differenzieren zwischen dem Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung einerseits und dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses anderseits.<\/p>\n<p>Einfamilienhaus und Eigentumswohnung<\/p>\n<p>Beim Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, welche die neuen Eigent\u00fcmer selbst bewohnen, ist die Voraussetzung der ausschliesslichen Selbstnutzung in der Regel erf\u00fcllt. Nicht verlangt ist, dass der neue Eigent\u00fcmer die Liegenschaft ausschliesslich selbst, d.h. allein bewohnt. Die Steuerbefreiung ist selbstverst\u00e4ndlich zu gew\u00e4hren, wenn er mit seinen Familienangeh\u00f6rigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) im gleichen Haushalt zusammenlebt, aber auch dann, wenn es sich bei den Mitbewohnern um den Lebenspartner oder um Hausangestellte handelt.<\/p>\n<p>F\u00fchren indessen Familienangeh\u00f6rige in der gleichen Liegenschaft in einer weiteren Wohnung einen eigenen Haushalt, ist von einem Mehrfamilienhaus auszugehen (siehe unten). Ebenfalls keine Selbstnutzung liegt vor, wenn der Erwerber dem Ver\u00e4usserer der Liegenschaft eine Nutzniessung gem\u00e4ss Art. 745 ff. ZGB oder ein ausschliessliches Wohnrecht nach Art. 776 und 778 Abs. 1 ZGB an der verkauften Liegenschaft einr\u00e4umt.<\/p>\n<p>Besteht hingegen das Wohnrecht im Sinn von Art. 777 Abs. 3 und 778 Abs. 2 ZGB nur an einzelnen R\u00e4umen der vom Erwerber selbst benutzten Wohnung mit einem Mitbenutzungsrecht an den gemeinsamen Einrichtungen, steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen. Beim Erwerb von Mit- oder Gesamteigentum an einem Einfamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung sind diejenigen Mit- oder Gesamteigent\u00fcmer von der Steuer befreit, welche die Liegenschaft selbst (d.h. in eigener Person) bewohnen.<\/p>\n<p>Erwirbt ein selbstbewohnender Miteigent\u00fcmer den Anteil eines andern, der nicht (mehr) in der Liegenschaft wohnt, unterliegt dieses Gesch\u00e4ft ebenfalls nicht der Steuer. Von ausschliesslicher Selbstnutzung ist auch auszugehen, wenn einzelne Familienangeh\u00f6rige in einem Einfamilienhaus eine Einliegerwohnung mit separatem Zugang bewohnen, aber alle zusammen einen Mehrgenerationenhaushalt f\u00fchren (KSGE SGNEB.2012.2 vom 08.11.2012).<\/p>\n<p>Mehrfamilienhaus<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hand\u00e4nderungssteuerpflichtig ist der Erwerb eines Mehrfamilienhauses, das zwei oder mehr Wohnungen umfasst und damit das F\u00fchren mehrerer Haushalte erm\u00f6glicht. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebt, die \u00fcbrigen aber vermietet oder sie Familienangeh\u00f6rigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch \u00fcberl\u00e4sst (z.B. Wohnrecht). Gleich zu beurteilen ist der Erwerb eines Wohn- und Gesch\u00e4ftshauses, das teils selbst bewohnt, teils vermietet oder zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit verwendet wird. In diesen F\u00e4llen ist auch eine anteilige Steuerbefreiung nicht m\u00f6glich, da dies im Gesetz &#8211; im Unterschied zum Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes (\u00a7 51 Abs. 2 StG) &#8211; nicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Anders ist nur zu entscheiden, wenn der Erwerber von Anfang an beabsichtigt, die Liegenschaft zu Stockwerkeigentum aufzuteilen und er diese Absicht im Gesuch um Steuerbefreiung auch schriftlich festh\u00e4lt. Nimmt er die Begr\u00fcndung von Stockwerkeigentum umgehend, sp\u00e4testens aber bis zum Einzug vor, dann ist die Hand\u00e4nderung jener Stockwerkeinheit, die der Erwerber selbst bewohnen wird, von der Hand\u00e4nderungssteuer befreit. Erwerben mehrere Personen ein Mehrfamilienhaus zu Mit- oder Gesamteigentum ist die Steuerbefreiung grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Anders als bei Stockwerkeigentum entsprechen die Mit- oder Gesamteigentumsanteile nicht dem Eigentum an den einzelnen Wohnungen, sondern beziehen sich stets auf die gesamte Liegenschaft. Nicht die Liegenschaft ist aufgeteilt, sondern das Eigentumsrecht an der Liegenschaft. Den Mit- oder Gesamteigent\u00fcmern steht kein ausschliessliches Nutzungsrecht an den einzelnen Wohnungen zu. Dies ist nur der Fall, wenn die Mit- oder Gesamteigent\u00fcmer nach dem Erwerb umgehend, sp\u00e4testens aber bis zum Einzug, Stockwerkeigentum im Verh\u00e4ltnis ihrer Eigentumsanteile begr\u00fcnden. Alternativ k\u00f6nnen Miteigent\u00fcmer eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren, darin entsprechende Sondernutzungsrechte statuieren und die Nutzungsordnung im Grundbuch anmerken lassen (vgl. KSGE SGNEB.2012.8. i.S. F. vom 04.03.2013). Unter diesen Voraussetzungen l\u00e4sst sich eine Gleichbehandlung mit Stockwerkeigentum und damit die Befreiung von der Hand\u00e4nderungssteuer rechtfertigen.<\/p>\n<p>Der Kauf von Bauland zu Mit- oder Gesamteigentum durch mehrere Personen, die darauf ein Mehrfamilienhaus f\u00fcr eigene Wohnzwecke erbauen wollen, unterliegt wie der Erwerb eines Mehrfamilienhauses der Hand\u00e4nderungssteuer. Begr\u00fcnden die Erwerber jedoch anschliessend Stockwerkeigentum und teilen sie die Stockwerkeinheiten im gleichen Verh\u00e4ltnis unter sich auf, ist der Erwerb steuerfrei.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung von Stockwerkeigentum hat sp\u00e4testens bis zum Einzug zu erfolgen. Wenn Mit- oder Gesamteigent\u00fcmer beim Erwerb beabsichtigen, das Grundst\u00fcck zu Stockwerkeigentum aufzuteilen und die Stockwerkeinheiten selbst zu bewohnen, haben sie dies im Gesuch um Befreiung von der Hand\u00e4nderungssteuer festzuhalten. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Vereinbarung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung. 2.3 Dauernde Selbstnutzung Dieses Erfordernis schliesst die Steuerbefreiung f\u00fcr Liegenschaften aus, die der Erwerber nur zeitweise selbst bewohnt, insbesondere f\u00fcr Ferienwohnungen, Wochenendh\u00e4user und dgl. Damit beschr\u00e4nkt sich die Steuerbefreiung zwingend auf den Erwerb der Wohnliegenschaft am (zuk\u00fcnftigen) Wohnsitz, am Hauptsteuerdomizil (\u00a7 63bis Abs. 1 VV StG).<\/p>\n<p>Befreit ist auch der Erwerb des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung am bisherigen Wohnsitz, die der K\u00e4ufer bis anhin gemietet hatte. Die Voraussetzung der Dauer verlangt zus\u00e4tzlich, dass die eigene Wohnung nicht bloss vor\u00fcbergehend selbst bewohnt wird. Dieses Erfordernis wird in der Regel erf\u00fcllt sein, wenn die Selbstbewohnung mindestens ein Jahr gedauert hat (\u00a7 63bis Abs. 3 VV StG).<\/p>\n<p>Ausnahmen sind denkbar, wenn sich z.B. aus beruflichen oder famili\u00e4ren Gr\u00fcnden ein erneuter Umzug aufdr\u00e4ngt. 2.4 Frist Erwerb zur Selbstnutzung setzt voraus, dass der neue Eigent\u00fcmer umgehend bzw. innert n\u00fctzlicher Frist in die erworbene Liegenschaft einzieht. Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung f\u00fcr einen Erwerb zu Anlagezwecken, aber auch dann, wenn das Kaufsobjekt erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (z.B. nach der Pensionierung in f\u00fcnf Jahren) als eigene Wohnung dienen soll. Deshalb wird die Steuerbefreiung nur gew\u00e4hrt, wenn das bestehende Einfamilienhaus oder die bestehende Eigentumswohnung innert Jahresfrist seit dem Vertragsabschluss bezogen wird (\u00a7 63bis Abs. 1 VV StG).<\/p>\n<p>Beim Erwerb von Bauland oder von Liegenschaften, die sich bei Vertragsabschluss noch im Bau befinden, muss der Einzug in die neu erstellte Wohnliegenschaft innert zwei Jahren erfolgen (\u00a7 63bis Abs. 1 VV StG). In Ausnahmef\u00e4llen ist eine Erstreckung dieser Fristen m\u00f6glich, wenn sich der Bezug der neu erworbenen Liegenschaft aus Gr\u00fcnden verz\u00f6gert, die der Erwerber nicht oder nicht entscheidend beeinflussen kann (Einsprachen gegen das Bauprojekt, technische Bauschwierigkeiten u.\u00e4.).<\/p>\n<h6>Verfahren<\/h6>\n<p>Wer die Befreiung von der Hand\u00e4nderungssteuer beantragt, hat das ausgef\u00fcllte und unterzeichnete Gesuchsformular (Anhang, wird \u00fcblicherweise von der Amtschreiberei zugeschickt) bis zur Beurkundung des Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrages der Amtschreiberei abzugeben. Die Amtschreiberei \u00fcbermittelt das Gesuch zusammen mit den Akten an das Kantonale Steueramt, Sondersteuern. Wenn das Kaufsobjekt die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung erf\u00fcllt (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Bauland in Wohnzone), wird das Gesch\u00e4ft vorl\u00e4ufig von der Steuer befreit und die Veranlagung der Hand\u00e4nderungssteuer unterbleibt einstweilen. Die Akten gehen zusammen mit dem Gesuch zur\u00fcck an die Amtschreiberei; eine Kopie des Gesuches verbleibt beim Steueramt.<\/p>\n<p>Zwei bis drei Jahre nach der Hand\u00e4nderung \u00fcberpr\u00fcft die Abteilung Sondersteuern des Steueramtes Solothurn, ob auch die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erf\u00fcllt sind, insbesondere ob die neuen Eigent\u00fcmer das Grundst\u00fcck dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken nutzen oder ob sie &#8211; wie vorgesehen &#8211; Stockwerkeigentum begr\u00fcndet haben. Wenn dies zutrifft, ist der Fall abgeschlossen.<\/p>\n<p>Wird die Liegenschaft erst seit kurzem selbst bewohnt, erfolgt zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eine n\u00e4chste Pr\u00fcfung. Sind die Voraussetzungen nicht (mehr) erf\u00fcllt, nimmt das Steueramt Solothurn die Veranlagung der Hand\u00e4nderungssteuer vor und beauftragt die zust\u00e4ndige Amtschreiberei, die Veranlagung zu er\u00f6ffnen und die Steuer zu beziehen. Beantragt der Erwerber die Befreiung von der Hand\u00e4nderungssteuer erst nach der Veranlagung mit Einsprache, pr\u00fcft die Abteilung Sondersteuern im Einspracheverfahren, ob s\u00e4mtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung erf\u00fcllt sind. Allenfalls ist das Verfahren bis zum Nachweis der dauernden Selbstbewohnung zu sistieren. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird auf Gesuche um Steuerbefreiung nur noch eingetreten, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Revision der Veranlagung erf\u00fcllt sind (\u00a7 165 StG SO). Das d\u00fcrfte nur in Ausnahmef\u00e4llen zutreffen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.so.ch\/verwaltung\/finanzdepartement\/steueramt\/juristische-personen\/steuerpraxis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><i>Quelle: Solothurner Steuerpraxis<\/i><\/a><\/p>\n<p><em>F\u00fcr die Aktualit\u00e4t und Vollst\u00e4ndigkeit kann keine Gew\u00e4hr \u00fcbernommen werden.<\/em><\/p>\n<\/div>\n<\/header>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><div data-bb-version=\"5.1.0\"  class=\"bt_bb_column col-xl-4 col-xs-12 col-sm-12 col-md-12 col-lg-4 bt_bb_align_left bt_bb_padding_normal\"  data-width=\"4\" data-bt-override-class=\"{}\"><div class=\"bt_bb_column_content bt_bb_vertical_align_top bt_bb_color_scheme_\"><div class=\"bt_bb_column_content_inner\"><div data-bb-version=\"5.1.0\" class=\"bt_bb_separator bt_bb_border_style_none bt_bb_top_spacing_normal bt_bb_bottom_spacing_normal\" data-bt-override-class=\"{&quot;bt_bb_top_spacing_&quot;:{&quot;current_class&quot;:&quot;bt_bb_top_spacing_normal&quot;,&quot;xxl&quot;:&quot;normal&quot;},&quot;bt_bb_bottom_spacing_&quot;:{&quot;current_class&quot;:&quot;bt_bb_bottom_spacing_normal&quot;,&quot;xxl&quot;:&quot;normal&quot;}}\"><\/div><div data-bb-version=\"5.1.0\" class=\"bt_bb_card bt_bb_color_scheme_18 btNoImage\" style=\"; --card-primary-color:#000; --card-secondary-color:#e1ebeb;\"><div class=\"bt_bb_card_image\"><div class=\"bt_bb_image\" data-bt-override-class=\"{}\"><span><\/span><\/div><\/div><div class=\"bt_bb_card_content\"><div class=\"bt_bb_card_icon_box\"><\/div><div class=\"bt_bb_card_text_box\"><h3 class=\"bt_bb_card_title\"><a href=\"https:\/\/www.rh-partner.ch\/de\/treuhand-dienstleistungen\/steuerberatung\/grundstueckgewinnsteuer\/\"  target=\"_self\">Grundst\u00fcckgewinnsteuer Solothurn<\/a><\/h3><div class=\"bt_bb_card_text\">In der Schweiz kennt man zwei Systeme der Besteuerung von Grundst\u00fcckgewinnen. Im Kanton Solothurn wird das dualistische System angewendet. Insofern unterliegen nur Verk\u00e4ufe von Grundst\u00fccken, die sich im Privatverm\u00f6gen befinden, der Grundst\u00fcckgewinnsteuer.<\/div><\/div><\/div><\/div><div data-bb-version=\"5.1.0\" class=\"bt_bb_separator bt_bb_border_style_none bt_bb_top_spacing_small bt_bb_bottom_spacing_small\" data-bt-override-class=\"{&quot;bt_bb_top_spacing_&quot;:{&quot;current_class&quot;:&quot;bt_bb_top_spacing_small&quot;,&quot;xxl&quot;:&quot;small&quot;},&quot;bt_bb_bottom_spacing_&quot;:{&quot;current_class&quot;:&quot;bt_bb_bottom_spacing_small&quot;,&quot;xxl&quot;:&quot;small&quot;}}\"><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><div data-bb-version=\"5.1.0\" class=\"bt_bb_row \"  data-bt-override-class=\"{}\"><div class=\"bt_bb_row_holder\" ><div data-bb-version=\"5.1.0\"  class=\"bt_bb_column col-xl-12 col-xs-12 col-sm-12 col-md-12 col-lg-12 bt_bb_align_left bt_bb_padding_normal\"  data-width=\"12\" data-bt-override-class=\"{}\"><div class=\"bt_bb_column_content bt_bb_vertical_align_top bt_bb_color_scheme_\"><div class=\"bt_bb_column_content_inner\"><div data-bb-version=\"5.1.0\" class=\"bt_bb_separator bt_bb_border_style_none bt_bb_top_spacing_normal bt_bb_bottom_spacing_none\" data-bt-override-class=\"{&quot;bt_bb_top_spacing_&quot;:{&quot;current_class&quot;:&quot;bt_bb_top_spacing_normal&quot;,&quot;xxl&quot;:&quot;normal&quot;},&quot;bt_bb_bottom_spacing_&quot;:{&quot;current_class&quot;:&quot;bt_bb_bottom_spacing_none&quot;,&quot;xxl&quot;:&quot;none&quot;}}\"><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><!-- cell_inner --><\/div><!-- cell --><\/div><!-- port --><\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"parent":3936,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-6697","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v23.7 - 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