{"id":7971,"date":"2026-06-16T08:26:43","date_gmt":"2026-06-16T08:26:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rh-partner.ch\/?p=7971"},"modified":"2026-06-16T08:39:36","modified_gmt":"2026-06-16T08:39:36","slug":"verlaengerte-verlustverrechnung-fuer-juristische-personen-und-selbstaendige-in-der-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rh-partner.ch\/de\/treuhand\/verlaengerte-verlustverrechnung-fuer-juristische-personen-und-selbstaendige-in-der-schweiz\/","title":{"rendered":"Verl\u00e4ngerte Verlustverrechnung f\u00fcr Unternehmen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bisherige Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Nach geltendem Recht k\u00f6nnen juristische Personen Verluste aus einem Gesch\u00e4ftsjahr mit zuk\u00fcnftigen Gewinnen verrechnen. Diese Verlustvortr\u00e4ge sind jedoch zeitlich auf sieben Jahre beschr\u00e4nkt. Werden die Verluste innerhalb dieser Frist nicht genutzt, verfallen sie steuerlich. Diese Regelung gilt sowohl f\u00fcr die direkte Bundessteuer als auch aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die kantonalen und kommunalen Steuern.<\/p>\n<p><strong>Kommende \u00c4nderung<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen in der Schweiz sollen k\u00fcnftig mehr Zeit erhalten, steuerliche Verluste mit sp\u00e4teren Gewinnen zu verrechnen. Das Parlament hat die Verl\u00e4ngerung der Verlustverrechnungsperiode von <strong>sieben auf zehn Jahre<\/strong> im Dezember 2025 beschlossen. Nachdem die Referendumsfrist am 17. April 2026 ungenutzt abgelaufen ist, steht die Umsetzung der Gesetzes\u00e4nderung fest. Das Inkrafttreten wird vom Bundesrat noch festgelegt, sp\u00e4testens jedoch auf den 1. Januar 2028. Ziel der Reform ist es insbesondere, Unternehmen nach wirtschaftlichen Krisen \u2013 wie der COVID-19-Pandemie \u2013 steuerlich zu entlasten.<\/p>\n<p>Die Neuregelung gilt sowohl f\u00fcr die direkte Bundessteuer als auch f\u00fcr die kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern. Sie betrifft insbesondere juristische Personen, aber auch Selbst\u00e4ndigerwerbende. Anwendbar ist die verl\u00e4ngerte Verlustverrechnung auf Verluste ab der Steuerperiode 2020. Verluste aus fr\u00fcheren Jahren unterliegen weiterhin der bisherigen Siebenjahresfrist.<\/p>\n<p>Die Reform tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass sich unternehmerischer Erfolg h\u00e4ufig \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum entwickelt. Unternehmen erhalten mehr Zeit, fr\u00fchere Verluste steuerlich zu ber\u00fccksichtigen, wenn Gewinne erst in sp\u00e4teren Jahren erzielt werden. Davon profitieren insbesondere Unternehmen mit langen Investitionszyklen, Start-ups in der Aufbauphase sowie Betriebe, die sich nach wirtschaftlich schwierigen Jahren erst schrittweise erholen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die Verl\u00e4ngerung der Verlustverrechnung auf zehn Jahre st\u00e4rkt die steuerliche Planbarkeit und erm\u00f6glicht eine st\u00e4rkere Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens. F\u00fcr viele juristische Personen bzw. Selbst\u00e4ndige bedeutet dies eine sp\u00fcrbare Entlastung und zus\u00e4tzliche Flexibilit\u00e4t bei der Nutzung bestehender Verlustvortr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/fga\/2026\/23\/de\">Fedlex Admin<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bisherige Rechtslage Nach geltendem Recht k\u00f6nnen juristische Personen Verluste aus einem Gesch\u00e4ftsjahr mit zuk\u00fcnftigen Gewinnen verrechnen. 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