RHP verfügt über langjährige Beratungserfahrung in den verschiedensten Geschäftszweigen. Branchen- und Kundenkenntnisse bilden die Basis für unsere, auf den Kundennutzen ausgerichtete, Beratungsdienstleistung.
Es gibt verschiedene Formen der Zusammenarbeit von mehreren Ärzten. Ob als Aktiengesellschaft organisiert oder als Zusammenschluss in einer Kostengemeinschaft von selbständig erwerbenden Ärzten, gerne zeigen wir Ihnen Vor- und Nachteile der jeweiligen Organisationsform auf und unterstützen Sie, die für Sie passende Lösung zu erarbeiten. Insbesondere im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen stellen sich Fragen um die Ausgestaltung von Eintritten und Austritten und damit verbundene Entschädigungsansprüche.
Die Zusammenarbeit von mehreren Anwälten kann in Form einer Aktiengesellschaft oder auch als Zusammenschluss von selbständig erwerbenden Anwälten organisiert werden, die als Kostengemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft organisiert sind. Gerne zeigen wir Ihnen Vor- und Nachteile der jeweiligen Organisationsform auf und unterstützen Sie, die für Sie passende Lösung zu erarbeiten.
Insbesondere im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen sowie Ein- und Austritten stellen sich Fragen um deren Ausgestaltung und damit verbundene Entschädigungsansprüche.
Beim Gewerbe und den Handwerkern stellt sich oft die Frage nach der idealen Gesellschaftsform. Wir zeigen Vor- und Nachteile juristischer Personen gegenüber Einzelfirmen und Personengesellschaften auf, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Konsequenzen. Nicht selten befinden sich im Geschäfts-, resp. Anlagevermögen Immobilien. Im Rahmen von Nachfolgeregelungen ist es empfehlenswert, Optionen, wie zum Beispiel die Herausnahme der Immobilien aus dem Vermögen des Unternehmens, zu prüfen.
Werden mehrere Immobilien im Privatvermögen gehalten, stellt sich nicht selten die Frage der Gewerbsmässigkeit. Werden im privaten Vermögen gehaltene Immobilien gewerbsmässig bewirtschaftet (sogenannter „Liegenschaftenhändler“), schliessen die Steuerbehörden möglicherweise auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, mit Folgen für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der betroffenen Liegenschaften. Ein Übertrag von Liegenschaften aus dem Privatvermögen in eine juristische Person kann unter gewissen Umständen steuerfrei vollzogen werden und eine sinnvolle Alternative zur selbständigen Erwerbstätigkeit darstellen. Die Entwicklung und spätere Veräusserung von Immobilien durch juristische Personen kann steuerlich anspruchsvoll sein, insbesondere wenn die juristische Person in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig ist. Zudem muss bei einer allfälligen MWST-Optierung der Optionsanteil sorgfältig und korrekt berechnet werden.
Das überarbeitete, harmonisierte Rechnungslegungsmodell (HRM 2) für öffentliche Verwaltungen ist seit dem 1. Januar 2016 zwingend für die Einwohnergemeinden des Kantons Solothurn anzuwenden. Die neuen Grundsätze richten sich vermehrt an privatwirtschaftlichen Rechnungslegungsnormen aus. Zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich per 2021) folgt die Überführung der Jahresrechnungen der Kirchen- und Bürgergemeinden ebenfalls auf die Bestimmungen von HRM 2.
Wir verfügen über die vom Gemeindegesetz verlangten Zulassungen sowie Befähigungen und können auf jahrelange Revisionserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltungen zurückgreifen. Wir bieten eine Prüfung der Jahresrechnung nach den neusten Prüfungsmethoden und stellen damit sicher, dass die Prüfung effizient durchgeführt werden kann.
Unsere Beratung umfasst zusätzlich auch Themengebiete, wie das Plausibilisieren von Finanzplänen und Budgets. Ebenfalls unterstützen wir Sie bei der Einführung des, voraussichtlich per 1. Januar 2018 formell zu implementierenden, internen Kontrollsystems (IKS).
Bei aktionärsgeführten Industrieunternehmen stellt sich oft die Frage nach der idealen Gesellschaftsform. Wir zeigen Vor- und Nachteile juristischer Personen gegenüber Einzelfirmen und Personengesellschaften auf, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Konsequenzen. Nicht selten befinden sich im Geschäfts-, resp. Anlagevermögen Immobilien. Im Rahmen von Nachfolgeregelungen ist es empfehlenswert, Optionen, wie zum Beispiel die Herausnahme der Immobilien aus dem Vermögen des Unternehmens, zu prüfen.
Mark Rüfenacht, Leiter Treuhand
dipl. Wirtschaftsprüfer / M.A. HSG