In der Schweiz kennt man zwei Systeme der Besteuerung von Grundstückgewinnen.
Im Kanton Solothurn wird das dualistische System angewendet. Insofern unterliegen nur Verkäufe von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, der Grundstückgewinnsteuer. Der Kanton Bern wendet hingegen das monistische System an, bei welchem sowohl Kapitalgewinne auf Privatliegenschaften wie auch auf Geschäftsliegenschaften der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.
Die Grundstückgewinnsteuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstücks begründet (§ 49 Abs. 1 StG SO). Als Veräusserung gilt in erster Linie die zivilrechtliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf einen Dritten. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift gelten zudem wirtschaftliche und steuersystematische Tatbestände als steuerbegründende Veräusserung (§ 49 Abs. 2 StG SO).
Der Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (§ 53 Abs. 1 StG SO). Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme Nutzniessung und Wohnrecht (§ 54 StG SO). Die Anlagekosten bestehen aus dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen (§ 55 StG SO und § 56 StG SO).