Grundstückgewinnsteuer Kanton Solothurn

In der Schweiz kennt man zwei Systeme der Besteuerung von Grundstückgewinnen.

  • Im monistischen System unterliegen Kapitalgewinne auf Liegenschaften sowohl im Privat- wie auch im Geschäftsvermögen einer Sondersteuer: der Grundstückgewinnsteuer.
  • Im dualistischen System werden geschäftliche Grundstückgewinne mit der Einkommenssteuer (natürliche Personen) oder mit der Gewinnsteuer (juristische Personen) besteuert. Private Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken unterliegen dagegen der Grundstückgewinnsteuer.

Im Kanton Solothurn wird das dualistische System angewendet. Insofern unterliegen nur Verkäufe von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, der Grundstückgewinnsteuer. Der Kanton Bern wendet hingegen das monistische System an, bei welchem sowohl Kapitalgewinne auf Privatliegenschaften wie auch auf Geschäftsliegenschaften der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.

Steuerbegründete Veräusserung

Die Grundstückgewinnsteuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstücks begründet (§ 49 Abs. 1 StG SO). Als Veräusserung gilt in erster Linie die zivilrechtliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf einen Dritten. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift gelten zudem wirtschaftliche und steuersystematische Tatbestände als steuerbegründende Veräusserung (§ 49 Abs. 2 StG SO).

Ermittlung des Grundstückgewinns

Der Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (§ 53 Abs. 1 StG SO). Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme Nutzniessung und Wohnrecht (§ 54 StG SO). Die Anlagekosten bestehen aus dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen (§ 55 StG SO und § 56 StG SO).

Handänderungssteuer Solothurn

Die Beurteilung der Handänderungssteuer beim Erwerb von Grundstücken ist ein wichtiger Bestandteil der Kostenanalyse eines Immobilienkaufs. So ist zum Beispiel im Kanton Solothurn der Kauf von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum steuerfrei.
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