GrenchenTreuhandBesteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule

Juli 18, 2025

Im Rahmen des Entlastungspakets 27 beabsichtigt der Bundesrat, die Besteuerung von Kapitalleistungen aus der Vorsorge anzupassen. Grundsätzlich können Vorsorgeleistungen entweder als laufende Rentenzahlungen oder als einmalige Kapitalauszahlung erfolgen. Renten werden gemeinsam mit dem übrigen Einkommen besteuert. Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Leistungen bei Todesfall oder bleibender gesundheitlicher Beeinträchtigung unterliegen hingegen einer separaten Besteuerung.

Bislang erfolgt die Besteuerung (Stufe Bund) von Kapitalleistungen gemäß Artikel 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Artikel 36 DBG, was zu einer maximalen Steuerbelastung von 2,3 Prozent führt. Bei Rentenbezug hingegen kann die Steuerbelastung – insbesondere bei hohen Vorsorgeleistungen oder zusätzlichem Einkommen – bis zu 11,5 Prozent betragen.

Die separate Besteuerung von Kapitalleistungen soll grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings ist vorgesehen, den bisherigen Vorsorgetarif durch einen neuen Tarif zu ersetzen. Dieser neue Tarif sieht bis zu einer Kapitalleistung von 100’000 Franken Steuersätze vor, die der aktuellen Regelung für Verheiratete im Jahr 2025 entsprechen. Für darüber hinausgehende Beträge sind deutlich höhere Steuersätze vorgesehen: ab 100’000 Franken beträgt der Grenzsteuersatz 3 Prozent, ab 250’000 Franken 5 Prozent und ab 1 Million Franken 7,5 Prozent. Der Höchstsatz von 11,5 Prozent – entsprechend dem Maximalsatz der direkten Bundessteuer – kommt bei Kapitalleistungen über 10 Millionen Franken zur Anwendung.

Neu sollen die Kapitalleistungen von Ehepaaren nicht mehr zusammengelegt, sondern individuell besteuert werden.

Quelle: Entlastungspaket 27 (EP27)

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