SolothurnSteuern und RechtBesserer Schutz der AHV bei überhöhten Dividenden – Renditeschwelle

Oktober 29, 2025

Die Unternehmenssteuerreformen von 2009 und 2020 haben Dividenden steuerlich attraktiver gemacht. Im Gegensatz zu Löhnen unterliegen Dividenden einer Teilbesteuerung und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Unternehmensinhaber/innen, die auch im eigenen Betrieb mitarbeiten, erhalten häufig neben der Entschädigung als Arbeitnehmer eine Dividende ausbezahlt. Dies führt mutmasslich zu geringeren Einnahmen bei der AHV.

Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2025 einen Bericht verabschiedet, der auf das Postulat Herzog (22.4450) zurückgeht. Dieses verlangt eine Untersuchung der Auswirkungen solcher Dividendenausschüttungen auf die AHV sowie Vorschläge für weitergehende Korrekturmaßnahmen.

Die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung überhöhter Dividenden sind laut Bundesrat unzureichend. Zwar können Ausgleichskassen Löhne nach oben korrigieren, wenn diese offensichtlich zu tief sind, jedoch ist der rechtliche Nachweis dafür schwer zu erbringen.

In gewissen Nachbarländern werden Mehrheitsaktionärinnen und -aktionäre als Selbständigerwerbende behandelt, wodurch auch Dividenden beitragspflichtig würden. Dieser Ansatz wird allerdings vom Bundesrat aktuell abgelehnt, da er eine weitreichende und komplexe Anpassung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht erfordern würde.

Stattdessen schlägt der Bundesrat eine gezieltere Massnahme vor: Künftig könnten Dividenden, die eine bestimmte Rendite-Schwelle übersteigen, automatisch als Lohn eingestuft und damit ebenso AHV-pflichtig werden – ohne, dass im Einzelfall ein Missbrauch nachgewiesen werden muss. Dieser Vorschlag soll im Rahmen der nächsten AHV-Reform vertieft geprüft werden.

Quellen: Schweizerische Eidgenossenschaft – Gruppe Verteidigung

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