SolothurnTreuhandVerlängerte Verlustverrechnung für Unternehmen

Juni 16, 2026

Bisherige Rechtslage

Nach geltendem Recht können juristische Personen Verluste aus einem Geschäftsjahr mit zukünftigen Gewinnen verrechnen. Diese Verlustvorträge sind jedoch zeitlich auf sieben Jahre beschränkt. Werden die Verluste innerhalb dieser Frist nicht genutzt, verfallen sie steuerlich. Diese Regelung gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes grundsätzlich für die kantonalen und kommunalen Steuern.

Kommende Änderung

Unternehmen in der Schweiz sollen künftig mehr Zeit erhalten, steuerliche Verluste mit späteren Gewinnen zu verrechnen. Das Parlament hat die Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre im Dezember 2025 beschlossen. Nachdem die Referendumsfrist am 17. April 2026 ungenutzt abgelaufen ist, steht die Umsetzung der Gesetzesänderung fest. Das Inkrafttreten wird vom Bundesrat noch festgelegt, spätestens jedoch auf den 1. Januar 2028. Ziel der Reform ist es insbesondere, Unternehmen nach wirtschaftlichen Krisen – wie der COVID-19-Pandemie – steuerlich zu entlasten.

Die Neuregelung gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern. Sie betrifft insbesondere juristische Personen, aber auch Selbständigerwerbende. Anwendbar ist die verlängerte Verlustverrechnung auf Verluste ab der Steuerperiode 2020. Verluste aus früheren Jahren unterliegen weiterhin der bisherigen Siebenjahresfrist.

Die Reform trägt dem Umstand Rechnung, dass sich unternehmerischer Erfolg häufig über einen längeren Zeitraum entwickelt. Unternehmen erhalten mehr Zeit, frühere Verluste steuerlich zu berücksichtigen, wenn Gewinne erst in späteren Jahren erzielt werden. Davon profitieren insbesondere Unternehmen mit langen Investitionszyklen, Start-ups in der Aufbauphase sowie Betriebe, die sich nach wirtschaftlich schwierigen Jahren erst schrittweise erholen.

Fazit: Die Verlängerung der Verlustverrechnung auf zehn Jahre stärkt die steuerliche Planbarkeit und ermöglicht eine stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens. Für viele juristische Personen bzw. Selbständige bedeutet dies eine spürbare Entlastung und zusätzliche Flexibilität bei der Nutzung bestehender Verlustvorträge.

Quelle: Fedlex Admin

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