SolothurnSteuern und RechtSteuerreform – Abschaffung des Eigenmietwerts

August 29, 2025

Am 28. September 2025 wird in der Schweiz über die Reform der Wohneigentumsbesteuerung abgestimmt. Die Reform beinhaltet einerseits eine Verfassungsänderung, welche eine kantonale Liegenschaftssteuer auf selbstgenutzte Zweitliegenschaften ermöglicht. Zudem beinhaltet die Reform eine Gesetzesänderung, welche besagt, dass der Eigenmietwert abgeschafft wird und die Steuerabzüge auf Liegenschaften stark reduziert werden. Die Annahme der Reform würde unter anderem folgende Änderungen mit sich ziehen:

Aktuell müssen Eigenheimbesitzer den Eigenmietwert ihrer selbstgenutzten Liegenschaften als steuerbares Einkommen deklarieren. Dieses fiktive Einkommen würde bei einer Annahme der Abstimmung zukünftig wegfallen. Mit diesem Systemwechsel in der Besteuerung von Wohneigentum wird auch der Schuldzinsenabzug im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) deutlich eingeschränkt.

Künftig können Personen, die keine steuerbaren Miet- oder Pachterträge erzielen, keinen Schuldzinsenabzug mehr geltend machen. Im Gegensatz dazu dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer, die Liegenschaften vermieten oder verpachten, im Rahmen des allgemeinen Abzugs weiterhin private Schuldzinsen bis zu einem gewissen Umfang abziehen.

Faktenblatt ESTV vom 15. August 2025 – Neue Schuldzinsregelung

Konkret würde die neue Schuldzinsregelung vorsehen, dass Personen, welche keine ihrer Liegenschaften vermieten oder verpachten künftig auch keine Schuldzinsen mehr abziehen dürfen. Steuerpflichtige, welche über vermietete oder verpachtete Liegenschaften verfügen, dürften weiterhin einen Schuldzinsabzug geltend machen. Der abzugsberechtige Betrag würde anhand des Verhältnisses zwischen Gesamtvermögen und fremdgenutzten Liegenschaften definiert werden. Der prozentuale Satz ergibt sich aus der Formel:

fremdgenutzte Liegenschaften / gesamtes Vermögen x 100 = %-Satz

Eine Ausnahme gilt für Personen, welche zum ersten Mal selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz erwerben. In diesem Fall dürften Steuerpflichtige vom sogenannten Ersterwerberabzug Gebrauch machen. Der Abzug sieht vor, dass anfallenden Schuldzinsen während den ersten 10 Jahren nach Liegenschaftserwerb abzugsberechtigt sind. Allerdings wird der Schuldzinsabzug mit einem Maximalbetrag begrenzt. Bei verheirateten Paaren beträgt dieser im ersten Jahr 10‘000 CHF und für ledige Steuerpflichtige 5‘000 CHF. Der Maximalbetrag reduziert sich zudem jedes weitere Jahr um 10% des Anfangswertes.

 

Quellen:

Der Bundesrat / Faktenblatt ESTV

Für die Aktualität und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Unsere Experten stehen bei Fragen zur beschriebenen Thematik gerne zur Verfügung.

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