SolothurnTreuhandPrivate Steuererklärung: übrige berufsbedingte Kosten

September 16, 2025

Der Pauschalabzug für Berufskosten umfasst sämtliche Aufwendungen, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Berufswerkzeuge wie Computer und Software, für Fachliteratur, Berufskleider, besonderen Kleiderverschleiss, Gewerkschaftsbeiträge, Mehrauslagen bei Schwerarbeit sowie die Kosten eines privaten Arbeitszimmers. Der Abzug kann auch dann geltend gemacht werden, wenn jemand arbeitslos ist. Er beträgt 3 Prozent des Nettolohns inklusive Privatanteile, mindestens jedoch 2’000 und höchstens 4’000 Franken. Als Einkommen gelten dabei nicht nur Löhne, sondern auch Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung, der Invaliden-, Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung. Wird nur während eines Teils des Jahres gearbeitet, ist der Abzug entsprechend zu kürzen. Wer regelmässig, aber nur teilzeitlich erwerbstätig ist und weniger als 20’000 Franken verdient, kann den Pauschalabzug nicht in voller Höhe geltend machen; er reduziert sich auf 10 Prozent des Einkommens, abgerundet auf die nächsten hundert Franken.

Das Arbeitszimmer ist im Pauschalabzug bereits enthalten. Eine Entschädigung des Arbeitgebers für die private Büroinfrastruktur gilt als steuerbares Einkommen. Wer anstelle des Pauschalabzugs die tatsächlichen Kosten abziehen will, muss diese detailliert auflisten und mit Belegen nachweisen.

Bei der EDV-Infrastruktur gelten besondere Regeln: Computer, Laptops, Drucker und ähnliche Geräte sind nur dann abziehbar, wenn auf den Pauschalabzug verzichtet wird und die Geräte für die berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig sind. Ein Privatanteil muss dabei immer ausgeschieden werden. Von den Anschaffungskosten für Hardware und Wartung können jeweils nur 50 Prozent steuerlich berücksichtigt werden, bei berufsnotwendiger Software dagegen 100 Prozent.

Auch für ein Arbeitszimmer kann ein Abzug gewährt werden, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Es muss für die Berufsausübung erforderlich sein, zusätzlich zum privaten Wohnbedarf genutzt werden und es darf am Arbeitsort kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Die blosse Tatsache, dass ein Zimmer ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt wird, reicht nicht aus. Der maximal anrechenbare Mietwert inklusive Nebenkosten ist auf 30’000 Franken pro Jahr begrenzt; zusätzlich kann eine Nebenkostenpauschale von 1’800 Franken berücksichtigt werden. Massgeblich für die Berechnung ist jeweils der Bundessteuermietwert.

Zusammengefasst gilt: Für die meisten Steuerpflichtigen ist der Pauschalabzug die einfachste Lösung. Wer jedoch höhere Kosten hat, insbesondere für EDV oder ein notwendiges Arbeitszimmer, kann diese geltend machen – muss sie aber klar nachweisen und die Privatanteile berücksichtigen.

Quelle: Steuerbuch Kanton Solothurn

Für die Aktualität und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Unsere Experten stehen bei Fragen zur beschriebenen Thematik gerne zur Verfügung.

https://www.rh-partner.ch/wp-content/uploads/2024/08/RHP_logopng-1.png

STANDORT SOLOTHURN

Rüfenacht Heer Partner AG
Postfach
Hauptbahnhofstrasse 2
4500 Solothurn

T  +41 32 613 20 30
M  solothurn@rh-partner.ch

STANDORT GRENCHEN

Rüfenacht Heer Partner AG
Postfach
Centralstrasse 8
2540 Grenchen

T  +41 32 613 20 30
M  grenchen@rh-partner.ch