SolothurnSteuern und RechtInitiative für eine Zukunft (Erbschaftssteuerinitiative)

März 4, 2024

Die Zukunftsinitiative fordert eine Erbschaftssteuer mit einem Steuersatz von 50% ab einem Freibetrag von 50 Millionen auf dem Nachlass und Schenkungen sowie die Verwendung der Steuereinnahmen für Klimaschutzmassnahmen.

Die Jungsozialistische Partei (JUSO) hat im Februar 2024 die Initiative eingereicht, welche teilweise von der Sozialdemokratischen Partei und der Grünen Partei in der Schweiz unterstützt wird.

Die Initiative wird momentan von der Regierung geprüft (Dauer ca. 12/18 Monate) und dann dem Parlament vorgelegt (Dauer ca. 18/24 Monate). Sobald das Parlament einen Beschluss gefasst hat, bestimmt die Regierung, wann das Schweizer Volk abstimmen wird.

Die Entwicklung der Initiative, insbesondere die Ausarbeitung der Übergangsbestimmungen und der konkrete Anwendungsbereich respektive was in den Nachlass fallen würde, müssen im Auge behalten werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob Sie von der Initiative betroffen sind, und arbeiten mögliche Alternativen zur Strukturierung Ihres Vermögens aus.

Initiativtext:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

 Art. 129a   Zukunftssteuer

 Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.

  1. Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft.
  2. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt.
  3. Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.
  4. Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.

Art. 197 Ziff. 15

 15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Zukunftssteuer)

  1. Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über:
    1. die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;
    2. die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.
  2. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129a durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.
https://www.rh-partner.ch/wp-content/uploads/2024/08/RHP_logopng-1.png

STANDORT SOLOTHURN

Rüfenacht Heer Partner AG
Postfach
Hauptbahnhofstrasse 2
4500 Solothurn

T  +41 (0)32 613 20 30
M  solothurn@rh-partner.ch

STANDORT GRENCHEN

Rüfenacht Heer Partner AG
Postfach
Centralstrasse 8
2540 Grenchen

T  +41 (0)32 613 20 30
M  grenchen@rh-partner.ch