Das heutige System der amtlichen Bewertung sowie das Verfahren bei einer Allgemeinen Neubewertung werden aus der Politik und von betroffenen Liegenschaftsbesitzenden zunehmend kritisiert. Zudem hat das Bundesgericht den vom Grossen Rat beschlossenen Bewertungsmassstab als bundesrechtswidrig beurteilt. Beide Themen will der Regierungsrat mittels einer Vereinfachung des heutigen Systems angehen.
Im Kanton Bern bildet der «amtliche Wert» den Steuerwert für die Vermögenssteuer auf Liegenschaften. Alle amtlichen Werte werden mittels einer Allgemeinen Neubewertung auf denselben Zeitpunkt angepasst, wenn sich die Verkehrswerte seit der letzten Anpassung erheblich verändert haben. Aufgrund der deutlich gestiegenen Immobilienpreise seit der letzten Allgemeinen Neubewertung 1999 hatte der Grosse Rat eine Allgemeine Neubewertung per 2020 (AN20) beschlossen, welche mittlerweile grösstenteils abgeschlossen ist. Im Rahmen der AN20 wurden sowohl am bernischen Bewertungssystem wie auch am Verfahren der Allgemeinen Neubewertung Kritik geäussert. Das System sei zu kompliziert und schwer nachvollziehbar, die Allgemeine Neubewertung zu kostenintensiv und unflexibel.
Steuerverwaltung prüft Modernisierung im Projekt «NewAB»
Der Regierungsrat hat als Antwort auf entsprechende parlamentarische Vorstösse vorgeschlagen, eine Auslegeordnung zu erstellen, welche die Vor- und Nachteile des bernischen Systems mit demjenigen anderer Kantone vergleichen soll. Gestützt darauf kann – falls nötig – ein angepasstes System vorgeschlagen und mit einer Steuergesetzrevision eingeführt werden. Die Steuerverwaltung hat zu diesem Zweck Anfang Jahr das Projekt «NewAB» gestartet. Es ist im Jahr 2023 mit einem konkreten Vorschlag für ein neues System der amtlichen Bewertung zu rechnen.
Bundesgerichtsurteil zum Ziel-Medianwert von 70 Prozent
Unabhängig von dieser Diskussion ist eine Bestimmung des Dekrets zur AN20 von einer Privatperson und von der Stadt Bern vor Bundesgericht angefochten worden. Der Grosse Rat hatte darin als Bewertungsmassstab einen «Ziel-Medianwert» von 70 Prozent des Verkehrswertes festgelegt. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung mit Urteil vom 21. Dezember 2021 (publiziert im Mai 2022) als bundesrechtswidrig aufgehoben. Liegenschaften seien grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten, wobei auch eigentumspolitische Ziele angemessen mitberücksichtigt werden dürfen. Bei einem Ziel-Medianwert von 70 Prozent sei jedoch klar, dass im Ergebnis die Hälfte der Werte unter 70 Prozent des Verkehrswertes zu liegen komme und dieser damit bundesrechtswidrig sei. Das Bundesgerichtsurteil hat keine direkten Auswirkungen auf die AN20, ist jedoch für die Zukunft der amtlichen Bewertung zu beachten.
Neues Bewertungssystem berücksichtigt Bundesgerichtsurteil
Die Voraussetzungen für eine Allgemeine Neubewertung könnten aufgrund der Entwicklung der Immobilienpreise in den nächsten Jahren erneut gegeben sein. Da eine Allgemeine Neubewertung nach heutigem System mit hohem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden ist, will der Regierungsrat die Ergebnisse von «NewAB» abwarten und in der Folge alle Liegenschaften nach dem neuen System bewerten. Dabei soll auch das Bundesgerichtsurteil berücksichtigt werden. Die nötigen gesetzlichen Grundlagen könnten mit einer nächsten Steuergesetzrevision – voraussichtlich per 2027 – geschaffen werden.
Dialog mit der Finanzkommission geführt
Die Finanzdirektion hat im Auftrag des Regierungsrates zu diesen Vorgehensvorschlägen einen Dialog mit der Finanzkommission des Grossen Rates geführt. Die Finanzkommission hat davon im Rahmen ihrer Sitzung vom 7. Juli 2022 Kenntnis genommen und unterstützt das Vorgehen des Regierungsrates.
Quelle: Steuerverwaltung Kanton Bern
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