SolothurnSteuern und RechtAktienrechtsrevision: Frist zur Umsetzung endet am 1. Januar 2025

Juni 13, 2024

Seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft. Die Unternehmen haben bis zum 1. Januar 2025 Zeit, ihre Statuten an das neue Recht anzupassen. Sie müssen diese Veränderungen insbesondere vornehmen, um von dem neuen Kapitalband profitieren zu können.

Die Revision des Aktienrechts welche eine Änderung des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) beinhaltet, ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und muss innert zwei Jahren durch die Unternehmen umgesetzt werden.

Im Rahmen der Flexibilisierung der Gründungs- und Kapitalvorschriften führt die Reform ein neues Rechtsinstitut ein: das Kapitalband. Diese im Voraus festgelegte Bandbreite erlaubt dem Verwaltungsrat, das Unternehmenskapital in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen. Darüber hinaus ist es von nun an möglich, das Aktienkapital eines Unternehmens in bestimmten Fremdwährungen zu führen oder den Nennwert zu splitten.

Neu müssen beabsichtigte Sachübernahmen nicht mehr offengelegt werden und sind nicht prüfungspflichtig. Qualifizierte Tatbestände wie Sacheinlagen, Verrechnungsliberierung etc. müssen in den Statuten offengelegt, aber nicht (mehr) im Handelsregister eingetragen werden. Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten kann eine Schiedsklausel in den Statuen vorgesehen werden.

Die Schwellenwerte bei Mitwirkungs- oder Kontrollrechten wurden gesenkt und die Aktionärsrechte gestärkt, was insbesondere für KMU-Aktionäre wichtig ist. Neu können Aktionäre, welche über mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, nicht nur an der Generalversammlung, sondern jederzeit beim Verwaltungsrat schriftlich Auskunft verlangen. Zwischendividenden aus Gewinnen des laufenden Jahres sind auf Basis eines Zwischenabschlusses ohne Erfordernis einer statutarischen Grundlage möglich. Generalversammlungen dürfen virtuell ohne Tagungsort, an verschiedenen Orten gleichzeitig, im Ausland oder auf schriftlichem Weg stattfinden. Für eine virtuelle Tagung oder im Ausland braucht es eine Bestimmung in den Statuten.

Zudem wurden Vorschriften zum Kapitalschutz sowie weitere Vorschriften für börsenkotierte Unternehmen eingeführt.

Es wird empfohlen die Statuten auf ihre Konformität mit dem neuen Aktienrecht zu überprüfen und eine allfällige Statutenanpassung noch vor dem 1. Januar 2025 vorzunehmen.

Für die Aktualität und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

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