SolothurnSteuern und RechtSteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen (SO)

Juli 18, 2024

Unterschiedliche steuerliche Behandlung, je nachdem, ob die Photovoltaikanlage (PVA) auf einem bestehenden Gebäude oder einem Neubau, auf dem eigenen oder auf einem fremden Gebäude montiert wird (Kanton Solothurn).

Investitionen an Gebäuden im Privatvermögen, die zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (wie eine Photovoltaikanlage, PVA), sind den Unterhaltskosten gleichgestellt und können für Zwecke der Einkommenssteuer entsprechend in Abzug gebracht werden. Diese Massnahmen beziehen sich allerdings nur auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in/an bestehenden Gebäuden. Wird die PVA auf oder an Neubauten (d.h. Gebäude, die in den letzten fünf Jahren fertig gestellt worden sind) installiert, können die Kosten nicht für Zwecke der Einkommenssteuer abgezogen werden. In diesem Fall stellen die Installationskosten, soweit sie der Eigentümer selbst trägt (und sie nicht durch Subventionen gedeckt sind), Anlagekosten dar und können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd abgezogen werden.

Einspeisevergütungen unterliegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als übriges Einkommen der Einkommenssteuer.

Wird die Anlage auf einer fremden Liegenschaft erstellt, ist gemäss Praxis des solothurnischen Steuergerichts von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. In diesem Fall stellt die PVA Geschäftsvermögen dar und die Investitionen sind Anlagekosten, die im Bruttoertrag (d.h. ohne Abzug der daran geleisteten Subventionen) zu aktivieren sind. Ordentliche, pauschale Abschreibungen sind zulässig: PVA können im Jahr der Erstellung und in den beiden nächsten Jahren um höchstens 50 % vom Buchwert resp. 25 % des Anschaffungswertes abgeschrieben werden. Ab dem vierten Jahr beträgt die zulässige Abschreibung 25 % des Buchwertes resp. 12.5 % des Anschaffungswertes.

Die Unterhaltskosten stellen bei einer PVA im Geschäftsvermögen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Die Vergütung aus Einspeisung (Direktvermarktung oder kostendeckende Einspeisevergütung) stellt Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wobei bei einem Verbrauch für private Zwecke eine steuerbare Privatentnahme vorliegt.

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