GrenchenSteuern und RechtNeuer Bundesgerichtsentscheid zu Einmann-Gesellschaften

Juli 18, 2024

Das Bundesgericht bestätigt die Praxis der Solothurner Steuerbehörden zur Aufrechnung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Gesellschaft auch beim Alleinaktionär (BGE 9C_662/2023 29.04.2024).

Die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Gesellschaft präjudiziert zwar die steuerliche Beurteilung auf Ebene der Anteilsinhaber nicht. Gerade bei Einmann-Gesellschaften darf aber die Aufrechnung auf der Gesellschaftsebene nach der Rechtsprechung aber als Indiz dafür betrachtet werden, dass dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung zugeflossen ist.

Im konkreten Fall hat die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn ein (simuliertes) Darlehen von seiner Einmann-Gesellschaft an ihren Aktionär als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet. Dies führte gleichzeitig bei der Veranlagung des Aktionärs zur Aufrechnung des Darlehens, welches der Aktionär in seiner privaten Steuererklärung inklusive Zinsabzug deklariert hatte. Daran änderte nichts, dass der Aktionär den Sachverhalt vorgängig mündlich mit der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn vorbesprochen hatte. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.

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