SolothurnSteuern und RechtTeilrevision des Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2025

August 30, 2024

Das Parlament hat die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in den Bereichen Digitalisierung und Internationalisierung, Vereinfachungen, Steuerreduktionen und Betrugsbekämpfung im Juni 2023 beschlossen. Da die Referendumsfrist unbenutzt verstrich, können die Änderungen per 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Zusammenfassend werden die folgenden Punkte neu geregelt:

  • Heute kann die MWST vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Neu können KMU freiwillig zusätzlich die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen und dadurch den Abrechnungsprozess effizienter gestalten. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt, in der Regel anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode.
  • Online-Versandhandelsplattformen sollen als Leistungserbringerinnen gelten und somit mehrwertsteuerpflichtig werden. Seit der letzten MWST-Revision (Inkrafttreten 2019) werden Versandhandelsunternehmen, die Waren in die Schweiz liefern, mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mit Kleinsendungen (MWST-Betrag unter fünf Franken) mindestens 100 000 Franken Umsatz erzielen. Es hat sich gezeigt, dass die Wirkung dieser Massnahme begrenzt ist. Das liegt unter anderem daran, dass viele kleinere Versandhandelsunternehmen die relevante Umsatzlimite nicht erreichen. Neu müssen die Versandhandelsplattformen alle Lieferungen von Waren deklarieren und versteuern, die über ihre Plattform abgewickelt werden und in die Schweiz gelangen.
  • Ausländische Tour Operators sollen von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren.
  • Produkte der Monatshygiene sollen dem reduzierten Steuersatz unterstellt werden.
  • Von Gemeinwesen ausgerichtete Subventionen sollen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie zur Erfüllung grundlegender gesetzlicher Aufgaben ausgerichtet werden.
  • Für die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen sowie für Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen sollen neue Steuerausnahmen eingeführt werden.
  • Die ESTV soll des Weiteren von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe von Unternehmen Sicherheiten für Steuern, Zinsen und Kosten ihres Unternehmens verlangen können, wenn sie mehrere Unternehmen geführt haben, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind. Dies ist eine Massnahme gegen sogenannte Serienkonkurse.
  • Die ESTV kann darauf verzichten, ausländische Unternehmen zu verpflichten, eine Steuervertretung in der Schweiz zu bestimmen, wenn sie die Verfahrenspflichten auf andere Weise erfüllen.
  • Schliesslich soll neu die Bezugsteuerpflicht gelten für die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten.

Quelle: Medieninformation der Eidgenössischen Steuerbehörde (ESTV)

Für die Aktualität und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

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