Schenkungen, welche über mehrere Jahre gestaffelt erfolgen, werden im Kanton Solothurn gleich besteuert, wie wenn die Schenkung auf einmal erfolgt wäre. Zur Bestimmung des Steuersatzes sowie des Freibetrages werden deshalb Schenkungen der letzten 5 Jahre vom gleichen Schenker an den gleichen Beschenkten zusammengerechnet.
Der Kanton Solothurn erhebt auf Schenkungen eine Schenkungssteuer. Übliche Gelegenheitsgeschenke sollen aber steuerfrei bleiben, weshalb für jede Schenkung ein Freibetrag von CHF 15’200 (bis und mit 2023 CHF 14’100) gewährt wird. Macht ein Schenker mehrere Zuwendungen an den gleichen Empfänger, wird der Freibetrag innert 5 Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Der Regierungsrat passt den Freibetrag entsprechend der Teuerung an.
Beispiel:
Die Tante verkauft ihren zwei Neffen jeweils den hälftigen Anteil an einer Liegenschaft gegen ein Darlehen, welches sie dann jährlich in Höhe des Freibetrages erlässt. Der jährliche Darlehenserlass wird kumuliert und mit der Schenkungssteuer besteuert.
Der Steuersatz berechnet sich in Abhängigkeit von der Höhe der Schenkung, wobei jede Schenkung grundsätzlich separat für die Satzbestimmung betrachtet wird. Seit dem 1. Januar 2023 werden allerdings mehrere Schenkungen vom gleichen Schenker an den gleichen Empfänger innert 5 Jahren für die Bestimmung des Steuersatzes addiert.
Quelle: Die Praxis der Erbschafts- und Schenkungssteuern Kanton Solothurn
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