Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur teilweise Beiträge in ihre gebundene Vorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Einzahlungen künftig nachträglich leisten. Der Bundesrat hat am 6. November 2024 das Resultat der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und die nötigen Anpassungen an der Verordnung über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) beschlossen. Diese Neuerungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Erwerbstätige Personen in der Schweiz, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr den maximalen Betrag in die Säule 3a eingezahlt haben, können nun bis zu zehn Jahre rückwirkend Einzahlungen nachholen und diese steuerlich absetzen.
Zusätzlich zum regulären Jahresbeitrag kann jedes Jahr ein Nachkauf in Höhe des sogenannten „kleinen Beitrags“ erfolgen, der 2025 beispielsweise maximal 7’258 Franken beträgt. Ein Nachkauf setzt voraus, dass die betroffene Person in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt und sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Jahr, für das die Nachzahlung erfolgt, beitragsberechtigt ist. Zudem muss der reguläre Jahresbeitrag im jeweiligen Jahr bereits vollständig entrichtet worden sein. Sowohl der Nachkauf als auch der ordentliche Jahresbeitrag sind voll vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
Die neuen Regelungen enthalten spezielle Vorschriften, um die rechtliche Zulässigkeit der Nachkäufe sicherzustellen und Transparenz für die Prüfung durch die Steuerbehörden zu gewährleisten.
Unabhängig davon hat der Bundesrat am 20. September 2024 entschieden, auf Grundlage der Empfehlungen der Expertengruppe zur Aufgaben- und Subventionsüberprüfung, einige steuerliche Vorteile der 2. und 3. Säule zu überarbeiten. Die Vorschläge zur künftigen steuerlichen Behandlung von Kapitalbezügen aus der Säule 3a, insbesondere bei Nachkäufen, werden voraussichtlich Ende Januar im Rahmen einer Vernehmlassung präsentiert.
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