Künftig entfällt gemäss dem Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom 20. Dezember 2024 für Eigentümerinnen und Eigentümer selbstbewohnter Liegenschaften die Pflicht, den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Gleichzeitig können Schuldzinsen und die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden, mit folgender Relativierung betreffend Schuldzinsen: Schuldzinsen können nur noch im...